Bundes-Notbremse greift auch im Landkreis

28 b - so heißt der neue Paragraf im Infektionsschutzgesetz, der bundeseinheitlich seit Samstag, 24. April, die Ausbreitung des Corona-Virus' eindämmen soll. Auch im Landkreis Hameln-Pyrmont findet sie Anwendung, denn auch hier wurde der Schwellenwert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner mehrere Tage am Stück überschritten. Was genau das für Bürgerinnen und Bürger für Einschränkungen und Regeln mit sich bringt, haben wir hier für Sie zusammengefasst:

Der § 28b Infektionsschutzgesetz sieht drei verschiedene Schwellenwerte vor, sodass sich bei Inzidenzwerten von über 100, 150 und 165 die Maßnahmen jeweils verschärfen. Hierbei ist zu beachten, dass jeweils neue Regelungen erst dann gelten, wenn der Landkreises Hameln-Pyrmont eine Über- oder Unterschreitung des Schwellenwertes offiziell feststellt. Der Landkreis veröffentlicht diese dann auf seiner Internetseite (www.hameln-pyrmont.de). Grundlage für die Feststellung der Tagesinzidenz  bilden nunmehr, ebenfalls bundeseinheitlich, die Zahlen des Robert-Koch-Instituts. Sinkt im Landkreis Hameln-Pyrmont die 7-Tages-Inzidenz unter einen Wert von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen, treten dort ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen wieder außer Kraft.

Am Montag, 26. April, treten im gesamten Landkreis Hameln-Pyrmont folgende Regeln in Kraft:

  • Nächtliche Ausgangssperre: In der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr darf sich nur außerhalb der eigenen Wohnung aufhalten, wer eine "begründete Ausnahme" geltend machen kann - etwa zwingende berufliche Gründe oder medizinische Notfälle. Joggen und Spaziergänge sind alleine bis Mitternacht erlaubt.
  • Strikte Kontaktbeschränkungen: Ein Haushalt darf sich mit einer weiteren Person treffen, Kinder bis 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
  • Sport ist möglich mit maximal mit zwei Personen oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes.
  • Einzelhandel: Geschäfte des täglichen Bedarfs (Lebensmittelhandel, Drogeriemärkte, Buchhandlungen, Optiker und Tankstellen) bleiben wie bisher geöffnet. Terminshopping (click & meet) ist weiterhin möglich, Voraussetzung ist ein negativer Corona-Test. Auch das Abholen bestellter Ware (click & collect) ist bis zu einer Inzidenz von 150 weiterhin möglich.
  • Freizeiteinrichtungen wie etwa Freizeitparks, Schwimmbäder, Saunen, Fitnessstudios, Diskotheken, Spielhallen und touristische Ausflugsangebote bleiben geschlossen. Auch die Öffnung von Einrichtungen wie Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Musikclubs, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und auch Kinos – mit Ausnahme von Autokinos – ist untersagt.
  • In der Gastronomie ist auch weiterhin nur der Außer-Haus-Verkauf erlaubt.
  • Touristische Übernachtungen sind nicht erlaubt.
  • In Bus und Bahn und bei der Fahrt mit einem Taxi muss eine FFP2-Maske getragen werden, eine medizinische Maske reicht nicht mehr aus.
  • Grundschulen und Förderschulen: Schüler der Jahrgänge 1 bis 4 lernen weiterhin im Wechselmodell (Szenario B). Abwechselnd kommt jeweils die Hälfte der Klasse in die Schule, während die andere Hälfte zu Hause lernt. Voraussetzung für die Teilnahme am Wechselunterricht ist jedoch, dass Schüler zuvor einen Corona-Selbsttest gemacht haben. Eine Maskenpflicht am Sitzplatz besteht nicht. Die Förderschulen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung bleiben ebenfalls im Wechselunterricht. Für Kinder der Jahrgänge 1 bis 6 bieten die Schulen eine Notbetreuung an - in der Regel zwischen 8 und 13 Uhr.
  • Weiterführende Schulen und Berufsschulen: Schülerinnen und Schüler lernen im Distanzunterricht (Homeschooling). Für Kinder bis einschließlich zum sechsten Jahrgang bieten die Schulen eine Notbetreuung an - in der Regel zwischen 8 und 13 Uhr.
  • Abschlussjahrgänge und Abschlussklassen: An allen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen findet der Unterricht für die Abschlussklassen und Abitur-Jahrgänge im Wechselmodell statt. Voraussetzung für die Teilnahme ist auch hier ein negativer Selbsttest. Auch die schriftlichen Prüfungen (Abitur) finden wie geplant statt.
  • Kitas: Auch hier gilt Szenario C, das heißt: maximal die Hälfte der Gruppe kann im Notbetrieb betreut werden.
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