Weniger Belastung für mehr Lebensqualität

Lärm ist nicht gleich Lärm. Es gibt Straßenlärm, Lärm von Schienen und Zugverkehr und auch Flugzeuglärm. Und auch so mancher Nachbar kann zur Geräuschkulisse beitragen - und das vielleicht nicht immer innerhalb der erlaubten Zeiten. 

Manchmal ist man sich selbst aber auch unsicher. Wann darf ich was? Wann darf ich samstags meinen Rasen mähen? Darf ich schon morgens um 7.30 Uhr Holz zu sägen? Welche Ruhezeiten muss ich einhalten beziehungsweise wann gilt Lärm als Ruhestörung?

Laut der "Verordnung zur allgemeinen Gefahrenabwehr in der Stadt Hameln" gelten folgende Ruhezeiten:

  1. Sonn-und Feiertage (Sonntagsruhe)
  2. an Werktagen die Zeiten von:
  • 13 Uhr bis 15 Uhr (Mittagsruhe)
  • 19 Uhr bis 22 Uhr (Abendruhe)
  • 22 Uhr bis 7 Uhr (Nachtruhe)

Während dieser Ruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die Gesundheit gefährdenden Lärm verursachen. Dies gilt insbesondere für Tätigkeiten wie Sägen und das Nutzen von Bohr-und Schleifmaschinen, Pumpen, Häckslern und sonstige Geräten. Das Verbot gilt nicht für Arbeiten oder Betätigungen gewerblicher sowie land-und forstwirtschaftlicher Art an Werktagen; die Nachtruhe ist allerdings einzuhalten. Ausnahmen gelten für landwirtschaftliche Betriebe während der Erntezeit.

Den genauen Wortlaut können Sie in der "Verordnung zur allgemeinen Gefahrenabwehr in der Stadt Hameln" nachlesen.