Nachhaltig, zukunftsorientiert und bezahlbar

Rückblick: Informationsveranstaltung am 7. August 2026

Am 7. August fand die zweite Bürgerinformationsveranstaltung zur kommunalen Wärmeplanung Hamelns statt. Im Mittelpunkt standen die abschließenden Ergebnisse der Wärmeplanung und die Frage, welche Perspektiven sich daraus für die zukünftige Wärmeversorgung in Hameln ergeben.

Ergänzend gaben Energieberater praktische Einblicke in Möglichkeiten der energetischen Gebäudesanierung und den Austausch von Heizungsanlagen. Weiterhin tauschten sich Frau Treptow der Stadtwerke Hameln Weserbergland, Herr Gnuschke der Enertec GmbH und Herr Pfeiffer, Stadtbaurat der Stadt Hameln, im Rahmen einer Podiumsdiskussion zur weiteren Entwicklung und Herausforderungen der Wärmeversorgung in der Stadt aus und standen für Fragen aus dem Publikum zur Verfügung.

Vorträge und Informationen der Veranstaltung finden Sie im Downloadbereich dieser Seite.


Wie heizen wir in Zukunft – klimafreundlich, bezahlbar und sicher?

Diese Frage gehört zu den zentralen Aufgaben der kommenden Jahre. Bund und Länder haben klare Ziele gesetzt: Deutschland soll bis zum Jahr 2045 treibhausgasneutral sein, Niedersachsen selbst sogar bis 2040. Das bedeutet, die Wärmeversorgung muss Schritt für Schritt von fossilen Energieträgern wie Öl und Gas unabhängig werden.

Damit dieser Wandel geordnet, verlässlich und für alle Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar gelingt, übernimmt die Kommune eine Schlüsselrolle. Ein wichtiges Werkzeug dafür ist die Kommunale Wärmeplanung (KWP).

Die Kommunale Wärmeplanung ist ein strategisches, langfristiges Planungsinstrument, mit dem Städte und Gemeinden untersuchen, wie sie ihre Wärmeversorgung klimaneutral, effizient und zukunftssicher gestalten können. Sie legt fest, wo in Zukunft welche Wärmeversorgung am sinnvollsten ist – ob über Wärmepumpen in einzelnen Gebäuden, über quartiersbezogene Lösungen oder über neue bzw. ausgebaute Wärmenetze. Dabei werden lokale Gegebenheiten, Potenziale und die Perspektiven der beteiligten Akteure einbezogen.

Mit der Beauftragung eines kommunalen Wärmeplans stellt die Stadt die Weichen für eine nachhaltige Wärmeversorgung bis spätestens 2040. Grundlage dafür ist das Niedersächsische Klimagesetz (NKlimaG), das die Erstellung und Veröffentlichung der Ergebnisse bis Ende 2026 vorschreibt.

Kommunale Wärmeplanung: Hameln plant die Wärmeversorgung der Zukunft

Die Stadt Hameln erarbeitet durch die Erstellung der kommunalen Wärmeplanung eine Strategie, um eine nachhaltige, zukunftsorientierte und bezahlbare Wärmeversorgung für die Bürgerinnen und Bürger sicherzustellen. Dabei spielt auch die aktive Beteiligung der Bevölkerung eine zentrale Rolle – sie ist eingeladen, sich über eine Online-Umfrage einzubringen.

Mit der kommunalen Wärmeplanung leistet Hameln einen wichtigen Beitrag zum Erreichen der Klimaziele und zur Umsetzung der Energiewende auf lokaler Ebene. Im Rahmen des Projekts werden der aktuelle Wärmebedarf und die bestehende Infrastruktur detailliert analysiert. Auf dieser Grundlage entstehen maßgeschneiderte Konzepte, die sich an den spezifischen Anforderungen und Möglichkeiten der Stadt orientieren.

Im Mittelpunkt stehen die Reduktion von CO₂-Emissionen, die Steigerung der Energieeffizienz und der verstärkte Einsatz erneuerbarer Energien im Wärmesektor. Die Umsetzung der Wärmeplanung ist bis zum Jahr 2040 vorgesehen.

Hinweis zum Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Seit dem 29. Juli 2026 gilt das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Es löst das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) ab. Die bisherige Vorgabe, dass neue Heizungen grundsätzlich zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen, entfällt, die sogenannte Biotreppe wurde eingeführt und für den Heizungsaustausch kann weiterhin zwischen verschiedenen Heizlösungen gewählt werden. Das GModG verfolgt weiterhin das Ziel, den Energieverbrauch und die Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich zu reduzieren. Für neu eingebaute Öl- und Gasheizungen gelten deshalb künftig schrittweise steigende Anforderungen an den Einsatz erneuerbarer Brennstoffe. Ab 2029 muss ein Mindestanteil erneuerbarer Energien eingesetzt werden, der über die Zeit weiter ansteigt.
Spätestens im Jahr 2045 müssen fossile Brennstoffe im Gebäudebereich vollständig durch klimaneutrale Brennstoffe ersetzt sein.

Für Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer bedeutet das vor allem: Die Entscheidung für eine neue Heizung sollte weiterhin mit Blick auf die langfristige Entwicklung des eigenen Gebäudes und der Wärmeversorgung vor Ort getroffen werden. Die kommunale Wärmeplanung kann dabei eine wichtige Orientierung bieten. Sie zeigt auf, welche Formen der Wärmeversorgung sich in den verschiedenen Gebieten der Stadt grundsätzlich eignen können und welche Perspektiven sich daraus für die zukünftige Wärmeversorgung ergeben.

Hilfreiche Tipps und Informationen finden Sie auch im Downloadbereich dieser Seite.

Hier stellen wir Ihnen die häufigsten Fragen und Antworten (FAQ) zum Thema Kommunale Wärmeplanung zur Verfügung:

Die kommunale Wärmeplanung soll als bedeutendes Instrument zur Umsetzung der Wärmewende etabliert werden, unterstützt durch ein Gesetz zur Wärmeleitplanung. Diese Planung bietet den Kommunen einen klaren Fahrplan, um Klimaschutzvorgaben zu erfüllen und geeignete Wärmeversorgungsarten zu definieren. 

Ein kommunaler Wärmeplan zielt darauf ab, die Wärmeversorgung klimaneutral zu gestalten. Das Resultat ist ein Stadtplan, der aufzeigt, welche Formen der fossilfreien Wärmeversorgung in den verschiedenen Bereichen zukünftig sinnvoll sind. 

Kommunen in Deutschland sind verpflichtet, bis Ende Juni 2026 Wärmepläne für ihre Netze zu erstellen, wenn sie über 100.000 Einwohner haben, oder bis Ende Juni 2028, wenn sie weniger als 100.000 Einwohner zählen

Um Informationen über den aktuellen Stand der Wärmeplanung und den Zeitpunkt der Fertigstellung des Wärmeplans Ihrer Kommune zu erhalten, können Sie sich direkt an Ihre Stadtverwaltung wenden.

Eine Wärmepumpe muss nicht entfernt werden, wenn später ein Wärmenetz im Gebiet entsteht. Nur wenn die Kommune eine Fernwärme-Satzung mit Anschluss- und Benutzungszwang erlässt, könnte theoretisch eine Anschlusspflicht entstehen.

Das Gebäudemodernisierungsgesetz ersetzt das bisherige Gebäudeenergiegesetz. Beim Austausch einer Heizung in einem bestehenden Gebäude können Eigentümerinnen und Eigentümer künftig unter anderem zwischen Wärmepumpe, Wärmenetzanschluss, Solarthermie, Biomasse, Hybridheizung, Stromdirekthei zung sowie Gas- und Ölheizung wählen. Für neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen gelten je doch steigende Anforderungen an klimafreundliche Brennstoffe: ab 2029 mindestens 10 Prozent, ab 2030 mindestens 15 Prozent, ab 2035 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent. Die vollstän dige Umstellung der Brennstoffe bis 2045 wird noch nicht abschließend im GModG geregelt. Die Bundes regierung muss hierzu bis zum 1. Dezember 2026 ein gesondertes Gesetz zur Grüngas- und Grünheizöl quote vorlegen.

Quelle: § 42 Absatz 1 und 2 GModG in der beschlossenen Fassung. § 43 Absatz 1 GModG in der beschlossenen Fassung. § 42a GModG in der beschlossenen Fassung.

Die Pflicht zur kommunalen Wärmeplanung bleibt bestehen. Wärmepläne müssen für Stadtgebiete mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis zum 30. Juni 2026 und für kleinere Stadtgebiete bis zum 30. Juni 2028 erstellt werden. Der Wärmeplan bleibt damit ein strategisches Planungs- und Informa tionsinstrument. Er zeigt beispielsweise, wo Wärmenetze, dezentrale Lösungen oder andere Versorgungs arten voraussichtlich geeignet sind. Der Wärmeplan selbst hat keine rechtliche Außenwirkung und begrün det keine individuellen Ansprüche oder Pflichten.

Quelle: § 4 Absatz 1 und 2 Wärmeplanungsgesetz (WPG). § 23 Absatz 2 bis 4 WPG.

Allein durch die Veröffentlichung eines kommunalen Wärmeplans entsteht keine Pflicht, eine funktionie rende Heizung auszutauschen. Die neuen Anforderungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes greifen grundsätzlich erst, wenn eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude ersetzt wird.

Quelle: § 42 Absatz 1 GModG in der beschlossenen Fassung; § 23 Absatz 4 WPG.