In Hameln regelt die sogenannte Straßenreinigungssatzung, dass Anwohnerinnen und Anwohner dafür zuständig sind, dass der Gehweg und Teile der Fahrbahn vor ihrem Haus von Laub und Müll frei bleiben, im Winter Schnee geschippt und bei Glätte gestreut wird.
Die Satzung teilt Hamelns Straßen in verschiedene Reinigungsklassen. Art und Maß der Reinigung regelt die Verordnung-Straßenreinigung.
Folgende Reinigungsklassen gibt es:
Klasse 0: Anlieger- und Erschließungsstraßen, Wohn- und Industriesammelstraßen
Der Eigentümer ist verpflichtet, folgende Bereiche zu reinigen:
Gehweg
Gosse
Fahrbahn bis zur Straßenmitte
Die Reinigungspflicht umfasst außerdem:
Radwege
Parkspuren
Grünstreifen
Trennstreifen
Seitenstreifen
Sicherheitsstreifen
Die Reinigungspflicht gilt unabhängig davon, wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind.
Klasse 2: Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, Hauptverkehrsstraßen und sonstige verkehrswichtige Straßen, Zufahrten zu den Parkgaragen
Der Eigentümer reinigt:
Gehweg
Gosse
Hierzu gehören auch:
Radwege
Grünstreifen
Trennstreifen
Seitenstreifen
Sicherheitsstreifen
dazwischen liegende Parkstreifen oder Parknischen
Bushaltestellen
Busnischen
Buswartehallen
Die Fahrbahn wird von der Stadt gereinigt.
Klasse 1: Bestimmte Straßen und Bereiche der Altstadt
Die Fußgängerzone im Bereich der Altstadt ist der Reinigungsklasse 1 zugeordnet.
Hier wird die Reinigung vollständig durch die Stadt Hameln wahrgenommen.
Was muss ich alles wegräumen?
Im Rahmen der Reinigungspflicht sind Schmutz, Laub, Gras, Moos, Papier und Unrat zu beseitigen. Es versteht sich von selbst, dass diese nicht den Nachbarn zugekehrt werden dürfen, sondern in die eigenen Mülltonnen zu entsorgen sind. Besondere Verunreinigungen, zum Beispiel durch Bauarbeiten, Sperrmüllabfuhr, gelbe Säcke und dergleichen, sind unverzüglich zu beseitigen, ansonsten hat die Reinigung nach Bedarf zu erfolgen. Bei der Reinigung ist Staubentwicklung zu vermeiden. Herbizide und andere schädliche Chemikalien dürfen nicht zur Beseitigung von Gras und Moos eingesetzt werden. Achtung: Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Räum- und Streupflicht auf Hamelns Straßen (Winterdienst)
Alle Eigentümer sind zum Winterdienst auf den öffentlichen Verkehrsflächen vor ihren Grundstücken verpflichtet. Die Räum- und Streupflicht gilt für Gehwege, Gossen und wenn keine Gehwege vorhanden sind auch für die Fahrbahnen und zwar auch dann, wenn Grundstück und öffentliche Verkehrsfläche durch Grünstreifen, Straßengraben oder ähnliches voneinander getrennt sind. Die zu räumenden Verkehrsflächen sind in einer Breite von 1,50 Metern freizuhalten und abzustreuen. Zudem sind Einlaufschächte und Hydranten freizuhalten.
Wann muss ich schippen und streuen?
Ist in der Nacht Schnee gefallen, müssen die Flächen werktags bis 7 Uhr und sonn- und feiertags bis 9 Uhr geräumt werden. Streupflicht besteht darüber hinaus werktags ab 7 Uhr und sonn- und feiertags ab 9 Uhr; sie ist bei Bedarf zu wiederholen und endet um 21 Uhr.
Mit was soll ich streuen?
Grundsätzlich ist beim Streuen auf abstumpfende Mittel wie Sand oder Splitt zurückzugreifen. Schädliche Chemikalien dürfen nicht verwendet werden. Streusalz nur in Ausnahmefällen (zum Beispiel bei starkem Gefälle/Steigungen, auf Treppen, Rampen oder dann, wenn die Glätte anderweitig nicht ausreichend beseitigt werden kann). Bei Tauwetter sind die Flächen von vorhandenem Eis zu befreien, Rückstände von Streumaterial sind zu entfernen, wenn keine Glättegefahr mehr besteht. Achtung: Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.