Aktuelle naturschutzrechtliche Verfahren bei der Stadt Hameln

Allgemeinverfügung der Stadt Hameln zum Verbot des nächtlichen Betriebs von Mährobotern im Gebiet der Stadt Hameln

 

Die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Hameln erlässt gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 44 Abs. 1 Nrn. 1, 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) folgende

Allgemeinverfügung

1.   Verbot des nächtlichen Betriebs von Mährobotern im Gebiet der Stadt Hameln zum Schutz von Igeln und anderen kleinen Wildtieren

Zu den in Ziffer 2 genannten Zeiten (zeitlicher Geltungsbereich) ist der Betrieb von Mährobotern im Gebiet der Stadt Hameln verboten.

2.   Zeitlicher Geltungsbereich

Das Verbot des Betriebs von Mährobotern gilt in der Zeit von einer halben Stunde vor Sonnenuntergang bis eine halbe Stunde nach Sonnenaufgang des folgenden Tages.

3.   Ausnahmen

Von dem in dieser Allgemeinverfügung geregelten Verbot kann auf Antrag befreit werden, wenn nachgewiesen wird, dass im konkreten Einzelfall keine Gefahr für Leib und Leben von Igeln und anderen kleinen Wildtieren durch den Einsatz eines Mähroboters entsteht (beispielsweise bei Rasenflächen auf Dächern).

4.   Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

5.   Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt Hameln, Rathausplatz 1, 31785 Hameln, erheben.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover gestellt werden.

Den Bekanntmachungstext und die Allgemeinverfügung mit der Begründung stellt die Stadt Hameln öffentlich als Download zur Verfügung.