Bäume und Hecken sind wichtige Elemente für unser Klima und unsere direkte Umwelt. Gehölze stellen einen Lebensraum für vielen Tierarten dar, in dem sie leben, sich ernähren, fortpflanzen und ihren Nachwuchs großziehen. Sie sind daher grundsätzlich zu schützen, pflegen und zu erhalten.
Für die Beseitigung von Gehölzen (Bäumen, Hecken) kann eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Hameln notwendig sein. Eine Genehmigung kann sowohl in der freien Landschaft als auch für Maßnahmen auf Privatgrundstücken erforderlich sein. Die Rechtsgrundlage für diese sogenannte Eingriffsregelung ist in den §§ 13 ff Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz zu finden.
Wann ist eine Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich?
Fällungen und Rodungen können einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen, der kompensiert werden muss. Die Untere Naturschutzbehörde prüft im Einzelfall, ob für eine Gehölzfällung eine Genehmigung erforderlich ist.
Als Anhaltspunkt für einen Eingriff gibt es bei der Entfernung von Bäumen und Hecken folgende Richtgrößen:
In Haus- und Kleingärten:
- Laub- und Nadelbäume: Stammumfang größer als 1,50 m in 1 m Höhe gemessen
- Hecke: ab einer Länge von 5 m
In der freien Landschaft obliegt die Entfernung von zwei oder mehr Bäumen der Einzelfallprüfung je nach Art und Größe der Gehölze. Auch Fällungen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht können genehmigungspflichtig sein.
Wann sollten der Rückschnitt und die Beseitigung von Bäumen und anderen Gehölzen durchgeführt werden?
In der Zeit vom 01. März bis zum 30. September (Brut- und Setzzeit) ist es verboten, Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte, die der Gesunderhaltung von Bäumen oder der Beseitigung des jährlichen Zuwachses der Gehölze dienen (§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatschG).
Ausnahmen gibt es jedoch für Bäume in Haus- und Kleingärten. Diese dürfen in der Brut- und Setzzeit beseitigt werden, eine gründliche Kontrolle auf aktuell besetzte Lebensstätten (z. B. Vogelnester) muss aber zwingend erfolgen
Andere Gehölze, also Hecken und Sträucher, dürfen nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 29. Februar entfernt werden.
Achten Sie darauf, dass unabhängig von der Eingriffsregelung Bäume z.B. aufgrund von Schutzgebietsverordnungen, der Naturdenkmalverordnung, Festsetzungen in Bebauungsplänen oder anderen gesetzlichen Regelungen geschützt sein können. Im Zweifel nehmen Sie bitte Kontakt mit der Unteren Naturschutzbehörde auf.















































































































































































































































































































































































































































































































































