In Ausnahmefällen möglich ...

Vornamen und Familiennamen können im Wege der öffentlich-rechtlichen Namensänderung auf Antrag dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund kann zum Beispiel sein, wenn der/die Namensträger/in erhebliche Probleme mit der Führung seines/ihres Vor- oder Familiennamens hat oder wenn für ein Kind aus einer geschiedenen Ehe, der Familienname an den neuen Familiennamen des sorgeberechtigten Elternteils angeglichen werden soll.

Über einen Antrag auf Namensänderung wird individuell unter Berücksichtigung des vorgetragenen Sachverhaltes entschieden. Ein Antragsformular auf Namensänderung wird hier nicht bereitgestellt.

Häufig reichen die vorgetragenen Gründe für einen Namensänderung nicht aus. Daher wird vor Antragstellung empfohlen, ein persönliches Beratungsgespräch mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter zu führen. Bitte vereinbaren Sie einen entsprechenden Gesprächstermin unter der angegebenenTelefonnummer.

Welche Unterlagen einzureichen sind, wird Ihnen beim Beratungsgespräch detailliert mitgeteilt.

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der jeweiligen Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Person. Die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens kann zwischen 2,50 Euro und 1.022 Euro betragen und für die Änderung eines Vornamens zwischen 2,50 Euro und 255 Euro. Auch für die Rücknahme oder Ablehnung eines Antrages werden Gebühren erhoben.