Sondernutzung für die Niedersächsische Kommunalwahl 2026

Am 13.September 2026 findet in Niedersachsen die Kommunalwahl statt. Bevor diese Wahl jedoch durchgeführt wird, beginnt der Wahlkampf und das Plakatieren im Stadtgebiet Hameln. Diese Plakatierung beschränkt sich in der Regel auf die Wahlplakate und die Großflächentafeln.

In den letzten Jahren ist es allerdings immer schwieriger geworden, eine gerechte Verteilung der Großflächen zu garantieren. Das Vergabeverfahren von Sondernutzungen für Großflächen wird daher zukünftig, beginnend mit der Landtagswahl 2022, einheitlich gestaltet.

Es wird somit eine Frist festgelegt, bis wann die Anträge bei Abteilung Ordnung und Straßenverkehr auf Sondernutzung eingereicht werden sollen. Bis zum Fristende werden die Anträge dann gesammelt, nach Fristende gesichtet und erst dann wird eine Verteilung der vorhandenen Sondernutzungsflächen vorgenommen. So kann eine Chancengleichheit zwischen den Parteien sichergestellt und eine gerechte Verteilung vorgenommen werden.

Als Fristende für die Kommunalwahl 2026 wurde der 31.03.2026 festgelegt.

Anträge auf Sondernutzung können nicht mehr eingereicht werden. 

Bitte beachten Sie die Sondernutzungssatzung der Stadt Hameln und Richtlinie über Plakatwerbung, Plakatierungsstellflächen, Handzettelverteilung und Lautsprecherwerbung aus Anlass von Wahlen


Plakatierung ab 12. Juli 2026

Aufgrund des Runderlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Bauen vom 7. Juli 2026 (Nds. MBl. Nr. 325) kann mit der Plakatierung sowie der Aufstellung von Informationsständen und sonstigen zulässigen Wahlwerbemaßnahmen für die Niedersächsische Kommunalwahl 2026 bereits ab Sonntag, dem 12. Juli, begonnen werden.

Hintergrund ist die Ergänzung des Erlasses zur Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen. Danach beginnt der zulässige Zeitraum – sofern dessen regulärer Beginn nicht auf einen Samstag oder Sonntag fällt – bereits am unmittelbar vorhergehenden Sonntag. Dies dient insbesondere der Entlastung der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer.

Weitere Informationen zur Plakatierung ab dem 12. Juli können Sie hier nachlesen.


Impressumspflicht für Wahlwerbung

Veröffentlichungen, die von Wahlvorschlagsträgern im Zusammenhang mit Wahlen herausgegeben werden (z.B. Plakate, Flyer, Wurfsendungen), stellen Druckerzeugnisse im Sinne des Niedersächsischen Pressgesetzes (NPresseG) dar. Diese unterliegen der Impressumspflicht (§ 8 NPresseG) und können den Ausnahmetatbeständen nicht zugeordnet werden. Die Angabe einer E-Mail-Adresse reicht zur Erfüllung der Impressumspflicht nicht aus. Verstöße gegen die Impressumspflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar.