Untersagung der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern sowie zu Teilen aus dem Grundwasser und der öffentlichen Trinkwasserversorgung

Die Untere Wasserbehörde der Stadt Hameln erlässt nach § 100 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) folgende

Allgemeinverfügung

1.           Im Stadtgebiet von Hameln werden Entnahmen von Wasser aus Fließgewässern mittels technischer Hilfsmittel, wie z.B. elektrisch oder mechanisch betriebener Pumpen oder Ähnlichem untersagt.

2.           Entnahmen von Grundwasser und Wasser aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung zum Zwecke der Beregnung oder Bewässerung von öffentlichen und privaten Grundstücken werden im Stadtgebiet von Hameln in der Zeit von 11 – 19 Uhr untersagt. Das Bewässern von Bäumen und Tröpfchen-bewässerung ist ganztägig zulässig.

3.           Diese Verfügung ist bis zum 30.09.2025 gültig, sie ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

4.           Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

5.           Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Den Bekanntmachungstext und die Allgemeinverfügung mit der Begründung stellt die Stadt Hameln öffentlich als Download zur Verfügung.

 

Aktuelle wasserrechtliche Verfahren bei der Stadt Hameln

Festsetzungsverfahren Wasserschutzgebiet Halvestorf

Die Stadtwerke Hameln Weserbergland GmbH hat bei der Stadt Hameln die Festsetzung des Wasserschutzgebietes Halvestorf beantragt.

Zur Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung betreibt die Stadtwerke Hameln Weserbergland GmbH unter anderen auch den Förderbrunnen Halvestorf. Das Wasserwerk Halvestorf versorgt die Hamelner Ortschaften Halvestorf, Haverbeck, Bannensiek, Weidehohl und Hope. Außerdem wird der Ortsteil Herkendorf des Flecken Aerzen versorgt.

Für das Wassergewinnungsgebiet (WGG) Halvestorf wurde bisher kein Wasserschutzgebiet ausgewiesen. Um die öffentliche Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, wurde die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes nach § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und der Erlass einer Schutzgebietsverordnung nach § 52 WHG beantragt.

Vor Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung ist gem. § 91 Abs. 1 Niedersächsische Wassergesetz (NWG) ein Anhörungsverfahren durchzuführen. Die entsprechenden Unterlagen können Sie hier einsehen: