Die Untere Wasserbehörde der Stadt Hameln erlässt nach § 100 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) folgende
Allgemeinverfügung
1. Im Stadtgebiet von Hameln werden Entnahmen von Wasser aus Fließgewässern mittels technischer Hilfsmittel, wie z.B. elektrisch oder mechanisch betriebener Pumpen oder Ähnlichem untersagt.
2. Entnahmen von Grundwasser und Wasser aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung zum Zwecke der Beregnung oder Bewässerung von öffentlichen und privaten Grundstücken werden im Stadtgebiet von Hameln in der Zeit von 11 – 19 Uhr untersagt. Das Bewässern von Bäumen und Tröpfchen-bewässerung ist ganztägig zulässig.
3. Diese Verfügung ist bis zum 30.09.2025 gültig, sie ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
4. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
5. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Den Bekanntmachungstext und die Allgemeinverfügung mit der Begründung stellt die Stadt Hameln öffentlich als Download zur Verfügung.