Wechselunterricht, geteilte Klassen, Distanzlernen

Nach dem Beschluss des Landes Niedersachsen gelten für die Schulen über den Halbjahreswechsel hinaus verschärfte Regeln, um Kontakte bestmöglich vermeiden zu können. Die aktuellen Regeln, die bis zum 14. Februar gelten, haben wir im Folgenden für Sie zusammengesrellt.

Nach dem Beschluss des Landes Niedersachsen gelten für die Schulen über den Halbjahreswechsel hinaus vom 29. Januar bis zum 14. Februar folgende Regelungen:

  • Die Schüler*innen der Grundschulen und Förderschulen einschließlich der Tagesbildungszentren werden im Wechsel zwischen Präsenz- und Distanzunterricht, dem sogenannten Szenario B, in geteilten Klassen unterrichtet. Die Pflicht zum Präsenzunterricht wurde jedoch aufgehoben und die Möglichkeit des reinen Distanzunterrichts eingeräumt. Dies bedarf einer Erklärung durch die Erziehungsberechtigten gegenüber der jeweiligen Schule. Ein entsprechendes Formular wird von den Schulen vorgehalten. Allerdings gilt die abgegebene Erklärung dann unwiderruflich bis zum 14. Februar 2021.
  • Alle Abitur- und Abschlussklassen des Schuljahres 2020/21 werden weiterhin in geteilten Klassen nach dem Szenario B unterrichtet. Die jeweilige Schule kann Sonderregelungen treffen.
  • Alle Schüler*innen der Sekundarbereiche I und II, also die Jahrgänge 5 bis 8 und soweit sie keine Abschlüsse machen auch die der Jahrgänge 9 und 10 sowie 11 und 12, werden ausschließlich im Rahmen des Distanzlernens nach dem sogenannten Szenario C unterrichtet.

Für die Kinder der Jahrgänge 1 bis 6 wird in den Szenarien B und C eine Notbetreuung angeboten.

Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen,

  1. bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist,
  2. bei denen ein Unterstützungsbedarf, insbesondere ein Sprachförderbedarf, besteht oder
  3. die zum kommenden Schuljahr schulpflichtig nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Schulgesetz werden.

Ferner können bei den besonderen Härtefällen auch folgende Gesichtspunkte Berücksichtigung finden:

  • drohende Kindeswohlgefährdung,
  • Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere bei Alleinerziehenden,
  • gemeinsame Betreuung von Geschwisterkindern,
  • drohende Kündigung und erheblicher Verdienstausfall

Wenn Sie eine Notbetreuung benötigen, wenden Sie sich bitte direkt an die jeweilige Schule.

Weitere Informationen:

Bitte beachten Sie, dass aktuell eine Gesetzesnovellierung des Kinderkrankengeldes durch die Bundesregierung auf den Weg gebracht wurde. Sobald hierzu Informationen vorliegen, werden diese veröffentlicht.

Auf dieser Seite des Niedersächsischen Kultusministeriums finden Sie die aktuellsten Regelungen und weitere Informationen: www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/schule_in_corona_zeiten/faq-schule-193365.html

Hier finden Sie Informationen rund um das Thema „Entschädigung bei Verdienstausfall“: https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Entschaedigung-Eltern/entschaedigung-eltern.html

Hier stellen wir Ihnen ein persönliches Schreiben von Oberbürgermeister Claudio Griese zum Download bereit.

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