Neue Regelungen für Rückschnitt von Grün

Die Schnittsaison für Gehölze beginnt bekanntlich am 1. Oktober eines Jahres und endet am 28. Februar. Seit dem 1. Januar 2021 gelten allerdings Änderungen im sogenannten "Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz", dem NAGBNatSchG. Für das Entfernen von Gehölzen, also Bäumen und Sträuchern, kann seitdem eine Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde notwendig sein.

Mit der Gesetzesänderung sollen Bäume und Sträucher besser geschützt werden. Diese sind nicht nur wichtige Lebensräume, sondern strukturieren auch die Landschaft und tragen so zu einem vielseitigen Landschaftsbild bei.

Es gelten nun alle Veränderungen der Natur und Landschaft, die den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, als ein Eingriff. Insbesondere Fällungen, Rodungen und unsachgemäße Rückschnitte werden als Eingriffe und somit als nachteilige Veränderungen der Natur eingestuft. Ob der Eingriff erheblich ist, entscheidet die Untere Naturschutzbehörde im Einzelfall. Dabei spielen unter anderem die Bedeutung für das Landschaftsbild, die Funktion für den Naturhaushalt, die Gehölzart und das -alter eine Rolle.  

Sollen Bäume und Sträucher gefällt oder erheblich zurückgeschnitten werden, muss vor dem Schnitt Kontakt mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde hergestellt werden. Diese beurteilt, ob ein Eingriff vorliegt und ob und gegebenenfalls Ausgleichs-/ Ersatzmaßnahmen erforderlich sind. Der Kontakt kann formlos, am besten per E-Mail mit Fotos, hergestellt werden.

Wer ein Vorhaben plant, welches Auswirkungen auf Natur und Landschaft haben könnte, wendet sich bitte an die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Hameln unter der E-Mailadresse naturschutz@hameln.de oder schriftlich an die Stadt Hameln, Abteilung Umwelt und Klimaschutz, Rathausplatz 1, 31785 Hameln.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite "Schnittzeiten" auf hameln.de

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