2G-Regel für den gesamten Landkreis

Die Infektionszahlen steigen stetig. Deutschland und natürlich auch der Landkreis Hameln-Pyrmont befinden sich mitten in der vierten Corona-Welle und im zweiten Corona-Winter. Im Landkreis lag die 7-Tage-Inzidenz am 22. November bei 160,2. Noch am 2. November befand sich die 7-Tage-Inzidenz unter 50 und hat sich seitdem fast verdreifacht. Um diesem massiven Anstieg entgegenzutreten, gilt im Landkreis Hameln-Pyrmont ab Sonntag, 21. November, in vielen öffentlichen Einrichtungen die 2G-Regel.

Diverse Einrichtungen dürfen ab dem 21. November nur noch von nachweislich geimpften oder genesenen Personen betreten werden. Eine entsprechende Allgemeinverfügung wurde am 19. November veröffentlicht.

2G gilt ab 21. November:

  • in Gastronomiebetrieben einschließlich Diskotheken, Clubs und Shisha-Bars oder ähnlichen Einrichtungen (zusätzlich zu der weiterhin notwendigen Kontaktdatenerhebung, möglichst elektronisch mittels z.B. Luca-App).
  • in den geschlossenen Räumen von Sportanlagen, Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen, Spaßbädern, Thermen, Saunen sowie den jeweiligen Duschen und Umkleiden
  • in Museen, Theatern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen (mit Ausnahme von Bibliotheken), Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen
  • in Innenbereichen von Zoos, botanischen Gärten und Freizeitparks
  • bei Sitzungen, Zusammenkünften oder Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 gleichzeitig anwesenden Menschen.
  • Dies gilt unter Anderem weiterhin nicht für durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene oder von kommunalen Vertretungen durchgeführte Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen. Auch auf religiöse Veranstaltungen, im Bereich der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung, teilweise im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit und bei Versammlungen nach Art. 8 Grundgesetz findet diese Regelung keine Anwendung.
  • Alle Ausnahmen sind in der Allgemeinverfügung aufgelistet und können unter Rechtliche Grundlagen / Landkreis Hameln-Pyrmont  nachgelesen werden.

Entsprechend gilt ab dem 21. November 2021 auch für Herbst- und Weihnachtsmärkte die „2G-Regel“ für das Betreten der Gastronomieflächen, den Direktverzehr von Speisen und Getränken außerhalb der Gastronomieflächen, sowie für die Nutzung von Fahrgeschäften.

Ausgenommen von der „2G-Regel“ sind Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 18 Jahren und Personen mit medizinischer Kontraindikation und Personen in klinischen Studien, die sich nicht impfen lassen dürfen.

Die neue Niedersächsische Corona-Verordnung und alle ab dem 24. August 2021 geltenden Regelungen sind auf der Seite des Landes Niedersachsen zu finden: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

Der Landkreis Hameln-Pyrmont stellt die aktuell geltende Allgemeinverfügung zum Download bereit.

 

Auf unserer Homepage stellen wir Ihnen auch Informationen über die aktuellen Infektionszahlen und mobilen Impftermine zur Verfügung: zu den Corona-Informationen auf hameln.de

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