Vorgaben für Ihren Bau im Hottenbergsfeld

Diese Auflistung ist nicht abschließend, sondern soll lediglich einen Überblick geben. Es empfiehlt sich, für die konkreten grundstücksbezogenen Festsetzungen, vor Beginn der Planung, ein Blick in den Bebauungsplan.

Gebäudefestsetzungen

Im Bebauungsplan wurden Grundflächenzahlen (GRZ) von 0,3 sowie in Teilbereichen 0,4 festgesetzt. Eine Überschreitung der Grundflächenzahlen ist möglich, d.h. dass in den Bereichen mit einer GRZ von 0,3 weitere 15 % und in den Bereichen mit einer GRZ von 0,4 weitere 20 % eines Grundstücks für Garagen, Stellplätze und Zufahrten genutzt werden können. Festgesetzt wurde die eingeschossige- sowie in Teilbereichen zweigeschossige Bauweise.

Vereinfacht gesagt heißt das, dass ein Vollgeschoss bzw. zwei Vollgeschosse zulässig sind und im Dachgeschoss eine Grundfläche genutzt werden kann, die bei einer Höhe von mehr als 2.20 Meter 2/3 der Erdgeschossgrundfläche (Bruttoflächen) nicht überschreitet. In der Planzeichnung sind Hauptfirstrichtungen für die Gebäude festgesetzt. Abweichungen von diesen Firstrichtungen sind nur bis zu 15° zulässig. Im Baugebiet sind passive Schallschutzmaßnahmen notwendig, d.h. dass Schallschutzfenster und/mit schallgedämmten Lüftungsöffnungen in Kinderzimmern und Schlafräumen einzubauen sind. Diese Anforderungen werden jedoch mit der aktuellen Wärmeschutzverordnung sowie einer ausreichenden Zwangsbelüftung bereits eingehalten.

Freiflächenfestsetzungen

Das Regenwasser ist auf den Grundstücken zurückzuhalten, je 100 m² angeschlossener Fläche ist ein Rückhaltevolumen von 2 m³ vorzuhalten. Stellplätze, Zufahrten und Wege sind mit wasserdurchlässigen Materialien zu gestalten, z.B. Rasengittersteinen oder Ökopflaster.

Örtliche Bauvorschriften

Im Baugebiet sind entsprechend den vorhandenen Geländeverhältnissen unterschiedliche Dachneigungen und Höhenbegrenzungen der Gebäude ausgewiesen:

Dachneigungen Im Baugebiet sind geneigte Dächer (Satteldächer, Walmdächer, Zeltdächer) mit Neigungen zwischen 20° und 42°, sowie einfache und versetzte Pultdächer mit Neigungen zwischen 15° und 20° zulässig.

Firsthöhe In den unteren flachgeneigten Bereichen (Baufläche B) darf die Firsthöhe der Gebäude talseitig entsprechend den Dachneigungen max. 8,0 m bis 9,0 m betragen - In den übrigen Bereichen (Baufläche A) darf die Firsthöhe der 1- geschossigen Gebäude talseitig entsprechend den Dachneigungen max. 9,0 m bis 10,0 m betragen - In den übrigen Bereichen (Baufläche A) darf die Firsthöhe der 2- geschossigen Gebäude talseitig entsprechend den Dachneigungen max. 10,0 m bis 10,5 m betragen.

Traufhöhe Die Traufhöhe der Gebäude (im Bereich der eingeschossigen Bauweise) darf talseitig max. 6,0 m über neuer Geländeoberfläche betragen - Die Traufhöhe der Gebäude (im Bereich der zweigeschossigen Bauweise) darf talseitig max. 7,0 m über neuer Geländeoberfläche betragen.

Dacheindeckungen und -aufbauten Gauben sind nur bis zur Höhe der Hauptfirstlinie zulässig. Der Abstand von den Giebelseiten muss mind. 1,25 m betragen. Es sind nur nicht glänzende Dachziegel in Rot-Orange-Braun- Tönen sowie nicht glänzende und nicht strukturierte Bleche ohne Farbanstrich oder begrünte Dächer möglich. Garagen/Carports sind mit Flachdächern oder geneigten Dächern zulässig, Flachdächer sind zu begrünen.

Einfriedungen: Zu angrenzenden öffentlichen Grünflächen sind nur Laubgehölzhecken zulässig, (auch in Verbindung mit Drahtzäunen) und Holzzäune mit senkrechter Lattung ohne farbigen Anstrich. Zu den Erschließungsstraßen sind bergseitig Einfriedungen/Stützmauern allein sowie in Kombination miteinander bis zu einer Höhe von 1,2 m zulässig. Bezugspunkt ist das Niveau der angrenzenden Verkehrsfläche. Zu den Erschließungsstraßen sind talseitig Einfriedungen bis zu einer Höhe von 0,8 m zulässig. Bezugspunkt ist das Niveau der angrenzenden Verkehrsfläche.

Auf den ersten Blick erscheinen diese Regelungen sehr umfangreich - aus fachlicher Sicht sind sie jedoch Standard, um die verschiedenen Aspekte wie Regenwasserrückhaltung, Durchgrünung des Wohngebietes und Einbindung in das Stadt- und Landschaftsbild zu gewährleisten.