Überbrückungshilfe III für November 2020 bis Juni 2021

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat die Überbrückungshilfe III  flexibilisiert und im Vergleich zu Überbrückungshilfe II weiter vereinfacht. Anträge können mittlerweile gestellt werden. Zu dem Programm gehört auch die Neustarthilfe für Soloselbstständige, welche gesondert vorgestellt wird. Die reguläre Überbrückungshilfe III kann ausschließlich über einen prüfenden Dritten (Steuerberater inklusive Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rechtsanwalt) auf dem Antragsportal, für das der prüfenden Dritte freigeschaltet sein muss, beantragt werden.

 

Wer kann die Überbrückungshilfe III beantragen?

  • Unternehmen,
  • Soloselbstständige,
  • selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. Euro im Jahr 2020 sowie
  • gemeinnützige Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen.
  • Unternehmen, die von den Schließungsanordnungen eines Bund-Länder-Beschlusses betroffen waren, sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche sind auch dann antragsberechtigt, wenn ihr Umsatz über 750 Mio. Euro im Jahr 2020 betrug.

Welcher Förderzeitraum gilt für die Überbrückungshilfe III?

  • November 2020 bis Juni 2021
  • Unternehmen, welche die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten haben, sind für die entsprechenden Monate nicht antragsberechtigt. Um antragsberechtigt für diese Monate zu sein, muss der Antrag auf November- und/oder Dezemberhilfe zurückgenommen werden.

Unter welcher Voraussetzung kann die Überbrückungshilfe III beantragt werden?

  • Es muss in dem zu fördernden Monat ein Corona-bedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent zum Vergleichsmonat 2019 vorliegen.
  • Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, gelten Sonderregelungen.
  • Unternehmen, die nach dem 30. April 2020 gegründet wurden können keine Überbrückungshilfe III beantragen.

Wie hoch ist die Förderung der Fixkosten in der dritten Phase der Überbrückungshilfe?

  • Die Förderhöhe hängt ab von den Umsatzeinbrüchen der Fördermonate November 2020 bis Juni 2021 im Verhältnis zum jeweiligen Vergleichsmonat (siehe oben).
  • Bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent liegt der Zuschuss bei einer Höhe von 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten.
  • Bei einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent und bis zu 70 Prozent werden 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bezuschusst.
  • Bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent und weniger als 50 Prozent liegt die Förderung bei 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten.

Welche Kosten sind förderfähig?

  • Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten gemäß einer Liste, die in den FAQ’s aufgezählt werden, ohne Vorsteuer (ausgenommen Kleinunternehmer), den auch branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung trägt.
  • Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden.

Bis wann kann die Überbrückungshilfe III beantragt werden?

  • Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.

Bitte beachten Sie, dass dies nur Auszüge aus den Bestimmungen der Überbrückungshilfe III sind und die Stadt Hameln keine Gewähr auf Vollständigkeit durch eventuelle Änderungen des Programms gibt. Nähere Informationen zur Überbrückungshilfe III sowie die FAQ’s sind unter dem Hyperlink zu finden.

Fragen rund um die Überbrückungshilfe III beantwortet Scott Kohlberg (scott.kohlberg@hameln.de, 05151/202-3230) von der Wirtschaftsförderung der Stadt Hameln telefonisch oder per Video-Chat.