Überbrückungshilfe II für von der Corona-Krise betroffene Unternehmen

Die Überbrückungshilfe II des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) kann über einen prüfenden Dritten (Steuerberater inklusive Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt) auf dem Antragsportal, für das der prüfende Dritte freigeschaltet sein muss, beantragt werden. Die Zugangsvoraussetzungen für den Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten wurden dabei zu Gunsten der Antragsteller im Vergleich zur ersten Überbrückungshilfe vereinfacht.

Wer kann die Überbrückungshilfe II beantragen?

  • Unternehmen jeder Größe,
  • Soloselbstständige,
  • selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen.

Mit welcher Voraussetzung kann die Überbrückungshilfe II beantragt werden?

  • Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent innerhalb von zwei zusammenhängenden Monaten von April bis August 2020 im Vergleich zu den gleichen Werten aus 2019 (zum Beispiel: Einnahmen in Mai und Juni 2019: 5.000 Euro, Einnahmen Mai und Juni 2020: 2.450 Euro).

oder

  • Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 im Vergleich zu den gleichen Werten aus 2019 (zum Beispiel: durchschnittlich Einnahmen April bis August 2019: 15.000 Euro, durchschnittlich Einnahmen April bis August 2020: 10.000 Euro).

Für welchen Zeitraum kann die Überbrückungshilfe II beantragt werden?

  • Die Überbrückungshilfe II kann für die Monate September, Oktober, November und Dezember 2020 beantragt werden.

Wie hoch liegt die Förderung der Fixkosten in der zweiten Phase der Überbrückungshilfe?

  • Die Förderhöhe hängt ab von den Umsatzeinbrüchen der Fördermonate September, Oktober, November und Dezember 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Vorjahr.
  • Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. September 2019 und dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.
  • Bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent liegt der Zuschuss bei einer Höhe von 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten.
  • Bei einem Umsatzeinbruch von bis zu 70 Prozent und mindestens 50 Prozent werden 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet.
  • Bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent und weniger als 50 Prozent liegt die Förderung bei 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten.

Welche Fixkosten sind förderfähig?

  • Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten gemäß einer Liste (die in den FAQ’s genannt werden) ohne Vorsteuer (ausgenommen Kleinunternehmer).
  • Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden.

Die Antragsfrist endet am 31. März 2021. Die Überbrückungshilfe II wurde mit der Überbrückungshilfe III für den Zeitraum ab Januar 2021 weiter flexibilisiert und verlängert. Nähere Informationen zum Programm sind unter dem Hyperlink zu finden.

Bitte beachten Sie, dass dies nur Auszüge aus den Bestimmungen der Überbrückungshilfe II sind und die Stadt Hameln keine Gewähr auf Vollständigkeit durch eventuelle Änderungen des Programms gibt. Nähere Informationen zur Überbrückungshilfe II sowie die FAQ‘s sind unter dem Hyperlinks zu finden.

Fragen rund um die Überbrückungshilfe II beantwortet Scott Kohlberg (scott.kohlberg@hameln.de, 05151/202-3230) von der Wirtschaftsförderung der Stadt Hameln telefonisch oder per Video-Chat.