Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat ihm Rahmen der Überbrückungshilfe III die "Neustarthilfe für Soloselbstständige" ins Leben gerufen. Damit sollen insbesondere Soloselbstständige, die nur geringe Fixkosten haben und für die es sich deshalb finanziell nicht rechnet die Überbrückungshilfe III zu beantragen, finanziell unterstützt werden. Die Leistung teilt sich in eine Vorschusszahlung und nach späterer Endabrechnung endgültigen Zuschusszahlung auf.
Die Neustarthilfe kann vom Antragsteller direkt über das Antragsportal beantragt werden. Für die Antragstellung ist das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat der natürlichen Person notwendig. Sollte noch kein ELSTER-Zertifikat vorliegen, ist im Antragsportal erklärt, wie man dieses beantragen kann. Es ist dabei zu beachten, dass das ELSTER-Zertifikat von andern Personen wie Lebenspartnerinnen oder -partnern für die Beantragung nicht genutzt werden kann. Die Auszahlung der Vorschusszahlung soll in der Regel wenige Tage nach Antragstellung erfolgen.
Wer kann die Neustarthilfe für Soloselbständige beantragen?
- Soloselbstständige, die ihre Umsätze freiberuflich oder gewerblich im Haupterwerb erzielen,
- die weniger als einen Vollzeitäquivalenten Angestellten (Berechnung siehe FAQ’s) haben,
- bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
- die selbständige Tätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben und
- die keine Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III beantragt haben.
- Im Bereich der darstellenden Künste gelten beispielsweise Einkünfte aus kurzen befristeten Beschäftigungsverhältnissen als Umsatz im Rahmen der Neustarthilfe. Weitere Sonderregelungen sind den FAQ’s zu entnehmen.
Welcher Förderzeitraum gilt für die Neustarthilfe für Soloselbständige?
- Januar 2021 bis Juni 2021
Wie berechnet sich die Vorschusszahlung?
- Es wird der Umsatz, der im Zeitraum von Januar bis Dezember 2019 erzielt wurde, als Referenzumsatz zugrunde gelegt.
- Dieser wird auf den Förderzeitraum (halbes Jahr) gerechnet.
- Davon wird eine Vorschusszahlung in Höhe von 50 Prozent gewährt.
- Für eine selbstständige Tätigkeit, die nach dem 1. Januar 2019 aufgenommen wurde gibt es Sonderregelungen, die in den FAQ’s erklärt werden.
Wie funktioniert die Endabrechnung und wann muss der Vorschuss zurückgezahlt werden?
- Nach Ablauf des Förderzeitraums muss eine Endabrechnung durch Selbstprüfung vorgenommen werden, bei der die Summe der tatsächlich erzielten Umsätze offengelegt werden muss.
- Wenn der Umsatz um mehr als 60 Prozent im Vergleich zum Referenzumsatz zurückgegangen ist, muss der Vorschuss nicht zurückgezahlt werden.
- Liegt der Umsatzeinbruch bei mehr als 10 und maximal 60 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat, muss die Vorschusszahlung anteilig zurückgezahlt werden.
- Bei einem Umsatzeinbruch von bis zu 10 Prozent, muss der Vorschuss vollständig zurückgezahlt werden.
- Die Endabrechnung muss bis zum 31. Dezember 2021 erfolgen.
Bis wann kann die Neustarthilfe für Soloselbstständige beantragt werden?
- Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.
Bitte beachten Sie, dass dies nur Auszüge aus den Bestimmungen der Neustarthilfe für Soloselbständige sind und die Stadt Hameln keine Gewähr auf Vollständigkeit durch eventuelle Änderungen des Programms gibt. Nähere Informationen zur Neustarthilfe für Soloselbständige sowie die FAQ’s sind unter dem Hyperlink zu finden.
Fragen rund um die Neustarthilfe für Soloselbständige beantwortet Scott Kohlberg (scott.kohlberg@hameln.de, 05151/202-3230) von der Wirtschaftsförderung der Stadt Hameln telefonisch oder per Video-Chat.