„Lockdown Light“: Außerordentliche Wirtschaftshilfe

Die Bundesregierung unterstützt private und kommunale Unternehmen, Soloselbstständige, Freiberufler, Vereine und Einrichtungen, die auf Grund der am 28. Oktober 2020 von Bund und Land erlassenen Schließungsverordnungen den Geschäftsbetrieb im November einstellen mussten. Zusätzlich zur Novemberhilfe kann eine Dezemberhilfe beantragt werden, wenn das Unternehmen auf Grundlage der erneuten Beschlüsse vom 25. November und 2. Dezember 2020 von den weiteren Schließungen betroffen war.

Im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfe (Corona-November- und Dezemberhilfe) werden die Betroffenen finanziell unterstützt. Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die von Schließungen betroffen waren, die auf Grundlage späterer Beschlüsse erfolgten (zum Beispiel der Bund-Länder Beschluss vom 13. Dezember 2020). Dies sind beispielsweise der Einzelhandel und auch die Friseure. Dennoch können sie aber weiterhin die Überbrückungshilfe beantragen, die mit der Überbrückungshilfe III weiter flexibilisiert wurde.

Neben den direkt von der Schließung betroffenen Unternehmen, können auch indirekt betroffene Unternehmen für den Umsatzausfall entschädigt werden. Indirekt betroffene Unternehmen sind beispielsweise Zulieferer der Gastronomie und der Hotellerie, wenn sie nachweislich und regelmäßig 80 Prozent des Umsatzes mit den von der Zwangsschließung betroffenen Unternehmen erzielen. Die Antragstellung ist über die Plattform der Überbrückungshilfe über einen prüfenden Dritten (Steuerberater inklusive Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt) möglich. Soloselbstständige können eine maximale Förderung von 5.000 Euro direkt unter besonderen Identifikationspflichten (ELSTER-Zertifikat) selbst beantragen.

Da die Prüfung der Anträge etwas Zeit in Anspruch nimmt, wird eine Abschlagszahlung gewährt. Bei Direktanträgen von Soloselbstständigen wird eine Abschlagszahlung in Höhe von bis zu 5.000 Euro ausgezahlt. Wenn der Antrag über einen prüfenden Dritten gestellt wird, wird eine Abschlagszahlung von maximal 50.000 Euro abhängig von der Antragshöhe gewährt.

Wer kann die November- und Dezemberhilfe beantragen und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Direkt von der Zwangsschließung betroffene

  • private und kommunale Unternehmen,
  • Soloselbstständige,
  • Freiberufler,
  • Vereine und Einrichtungen sowie
  • indirekt betroffene Unternehmen (wie oben erwähnt) und auch
  • verbundene Unternehmen, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt und indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt.

Für welchen Zeitraum kann die November- und Dezemberhilfe beantragt werden?

  • Für die Zeit der Zwangsschließung des Betriebes im November und Dezember 2020.

In welcher Höhe wird die November- und Dezemberhilfe gezahlt?

  • Es wird ein Zuschuss in Höhe von 75 Prozent des Vergleichsumsatzes anteilig für jeden Tag im November und Dezember 2020 gewährt, an dem das Unternehmen tatsächlich vom „Lockdown“ direkt oder indirekt betroffen war.
  • Vergleichsumsatz ist grundsätzlich der Netto-Umsatz im November und Dezember 2019.
  • Soloselbstständige dürfen für die November- und Dezemberhilfe als Vergleichsumsatz auch den durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2019 zu Grunde legen.
  • Unternehmen und Soloselbstständige, die erst nach dem 31. Oktober 2019 die Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, können für die Novemberhilfe den Nettoumsatz des Oktobers 2020 oder den monatlichen Netto-Durchschnittsumsatz seit Gründung (bis zum 31. Oktober 2020) zum Vergleich heranziehen.
  • Bei der Dezemberhilfe ist dies ähnlich. Dort können Unternehmen und Soloselbstständige, die erst nach dem 30. November 2019 die Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, den Nettoumsatz vom Oktober 2020 oder den monatlichen Netto-Durchschnittsumsatz (bis zum 31. Oktober 2020) zum Vergleich heranziehen.

Werden Umsätze, die im November oder Dezember erzielt wurden, bei der November- und Dezemberhilfe mit angerechnet?

  • Die im Leistungszeitraum erzielten Umsätze werden nicht berücksichtigt, wenn sie 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht übersteigen.
  • Die Umsätze, die die 25 Prozent des Vergleichsumsatzes übersteigen, werden vollständig angerechnet.
  • Umsätze außerhalb des Leistungszeitraumes (also außerhalb der Zwangsschließung) werden nicht mit angerechnet.

In welcher Höhe werden Abschlagszahlung gewährt?

  • Bei einer Direktbeantragung von Solo-Selbstständigen wird eine maximale Abschlagszahlung von 5.000 Euro abhängig von der Antragshöhe gewährt.
  • Bei Anträgen über prüfenden Dritte, wird ein Abschlagszahlung in Abhängigkeit von der Antragshöhe von maximal 50.000 Euro gewährt.

Bis wann können Anträge gestellt werden?

  • Die Antragsfrist endet sowohl für die November- als auch für die Dezemberhilfe am 30. April 2021.

Bitte beachten Sie, dass dies nur Auszüge der November- und Dezemberhilfe sind und die Stadt Hameln keine Gewähr auf Vollständigkeit durch eventuelle Änderungen des Programms gibt. Nähere Informationen zur Corona-November- und Dezemberhilfe sowie die FAQ's sind unter den Hyperlinks zu finden.

Fragen rund um das Programm und weitere Förderprogramme beantwortet Scott Kohlberg (scott.kohlberg@hameln.de, 05151/202-3230) von der Wirtschaftsförderung der Stadt Hameln telefonisch oder per Video-Chat.