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Baumfällungen und Nachpflanzungen

Die Abteilung Grünflächen und Naturschutz stellt Ihnen hier die Fällliste der stadtbildprägenden Bäume und die entsprechende Liste der auf diesen Standorten nachzupflanzenden Bäume bereit , so dass sich jedermann über evtl. erforderliche Veränderungen in seinem direkten Wohnumfeld informieren kann.

Darüber hinaus wird es bei gravierenden Veränderungen der Straßenbaumbepflanzung oder der notwendigen, vollständigen Entfernung einer Straßenbepflanzung mit anschließenden Neupflanzungen zusätzliche Anliegerinformationen oder sogar Anliegerversammlungen geben.

Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Kontrolle des städtischen Baumbestandes einen kontinuierlichen Prozess über das Jahr verteilt darstellt, so dass die Fällliste laufenden Ergänzungen unterliegt. Diese Änderungen werden dann regelmäßig und zeitnah bei hameln.de eingestellt. Unabhängig davon kann es im Einzelfall aus Gründen der Verkehrssicherheit aber auch zur sofortigen Fällung kommen, so dass eine Bekanntmachung erst im Nachhinein möglich ist.

Generell werden alle stadtbildprägenden Bäume bei ausreichenden Standortvoraussetzungen im Verhältnis 1:1 und mit einem Mindeststammumfang von 18/20cm nachgepflanzt werden. In besonderen Ausnahmefällen wie z. B. in der Fußgängerzone oder bei der Neubepflanzung ganzer Straßenzüge kann auch eine größere Qualität erforderlich sein.

Baumfällliste und Nachpflanzungen 2008 PDF (12 KB)
Baumfällliste und Nachpflanzungen 2009 PDF (13 KB)
Baumfällliste und Nachpflanzungen 2010 PDF (21 KB)
Baumfällliste und Nachpflanzungen 2011 PDF (43 KB)
Baumfällliste und Nachpflanzungen 2012 PDF (34 KB)


Schutz des Baumbestandes in der Stadt Hameln

Die Grundlage für den kommunalen Baumschutz stellt das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) dar. Dort heißt es unter § 29:

Geschützte Landschaftsbestandteile

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.

Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

...


Die Stadt Hameln hat von dieser Möglichkeit bereits im Jahre 1987 Gebrauch gemacht und orstbildprägende Bäume, die auch zur Verbesserung des Kleinklimas innerhalb der bebauten Bereiche beitragen, mit der „Satzung über den Schutz einzelner Bäume innerhalb des Gebietes der Stadt Hameln (Baumschutzsatzung)“ unter Schutz gestellt.

zum Download der Baumschutzsatzung (im Bereich Ortsrecht)


Über diesen Schutz hinaus gibt es jedoch noch weitere Möglichkeiten erhaltenswerte, prägende Bäume zu schützen.

Eine andere Grundlage stellt das Baugesetzbuch dar, wo es unter § 9 (1) Nr. 25 a heißt:

Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

... für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
...
b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;...


Die Planzeichenverordnung besitzt hierzu dann die entsprechenden Symbole.

Bereits seit mehreren Jahrzehnten wird in Hameln auch von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, es werden entsprechende Festsetzungen in Bebauungsplänen getroffen.

Darüber hinaus gibt es noch die Möglichkeit einzelne Naturschöpfungen nach § 28 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz)

1. wegen ihrer Bedeutung für Wissenschaft, Naturgeschichte oder Landeskunde
2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit…


unter besonderen Schutz zu stellen.
Wenn es erforderlich ist, kann sogar die Umgebung eines Naturdenkmals in den Schutz mit einbezogen werden.

Auch diese Schutzkategorie wird in Hameln zur Zeit für insgesamt 26 Objekte wahrgenommen, so dass die Stadt im eigenen Wirkungsbereich von allen drei rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch macht.

Deshalb ist es zu Ihrer eigenen Rechtsicherheit erforderlich, zum Baumschutz in Hameln Kontakt mit den entsprechenden Mitarbeitern (Naturdenkmale, Baumschutzsatzung, Baumschutz in der Bauleitplanung) der Abteilung Grünflächen, Naturschutz aufzunehmen.

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