Seitenanfang

Wirtschaft & Umwelt > Umwelt und Energie > Naturschutz > Bauen im Außenbereich / Landschaftsschutz

Seitenbereiche:



Inhalt:

Hinweise für Architekten, Bauherren und interessierte Bürger

Die Stadt Hameln im Zentrum des Weserberglandes ist umgeben von einer Vielzahl an wertvollen und schutzwürdigen Landschaftsteilen.

Auf insgesamt ca. 4.400 ha Fläche, das entspricht ca. 43 % der Stadtfläche, sind elf Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen. Mit diesem Wert liegt Hameln weit über dem Landesmittel von 21 % Landschaftsschutzgebietsfläche.
Dieser hohe Anteil an Schutzgebieten resultiert aus der Lage Hamelns in der naturräumlichen Region Weser- und Leinebergland mit ihrem hohen Waldanteil. Die Lage entspricht weiterhin den Anforderungen, die an einen Naturpark zu stellen sind, da diese - überwiegend aus Landschaftsschutzgebieten oder aus Naturschutzgebieten bestehen - sollen und das Stadtgebiet von Hameln in vollem Umfang Teil dieses Naturparks Weserbergland-Schaumburg-Hameln ist.

Hervorzuheben ist, dass im Stadtgebiet der überwiegende Teil der Waldgebiete einschließlich vorgelagerten Bereichen des Offenlandes unter Landschaftsschutz stehen. Daneben sind Abschnitte des Wesertales, die Täler von Hamel, Humme und Remte sowie der Düthberg als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen (siehe hierzu auch die Karte der Landschaftsschutzgebiete in der Stadt Hameln).

Die unterschiedlichen menschlichen Nutzungen stellen insbesondere in städtischen Verdichtungsräumen eine dauernde Gefährdung dieser unter Schutz gestellten Gebiete dar. Gleichzeitig bedürfen bestimmte Teile von Natur und Landschaft eines besonderen Schutzes bzw. machen konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele des Naturschutzes erforderlich.

Wenn Sie also in einem der o. g. Bereiche ein Bauvorhaben planen, so sind im Gegensatz zu sonstigen Bauvorhaben einige ganz konkrete Verfahrensabläufe zu beachten:

Landschaftsschutzgebiete sind nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen alle Handlungen verboten sind, die den Charakter des Gebiets verändern können oder ganz generell dem jeweiligen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Diese Schutzvorschriften dienen dem Wohle der Allgemeinheit. Der Schutzzweck beinhaltet die Sicherung des ökologischen Gleichgewichts zum Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen sowie den Erhalt oder die Wiederherstellung der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit von Natur und Landschaft oder die besondere Bedeutung für die Erholung.
Dem jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck entsprechend, werden unmittelbar wirkende Verbote festgesetzt, die für jeden Bürger verbindlich sind.

Nach den Bestimmungen der jeweiligen Landschaftsschutzgebietsverordnung ist in den geschützten Gebieten insbesondere verboten:


Wenn ein Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder es zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder überwiegende Gründe des Wohl der Allgemeinheit dies erfordern, kann die Untere Naturschutzbehörde bei der Stadt Hameln eine Befreiung gemäß § 67 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) von den Verbotsvorschriften erteilen.
Diese Befreiung ist in der Regel mit Auflagen und Bedingungen verbunden.

Sollte eine oder mehrere der genannten Voraussetzungen zutreffen, so ist in jedem Fall ein formloser Antrag auf Befreiung von den Verbotsvorschriften des Landschaftsschutzes gemäß § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen.
Die Untere Naturschutzbehörde prüft dann, ob in dem betreffenden Fall die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen und wird dann das weitere Verfahren einleiten oder dem Antragsteller mitteilen, dass eine Befreiung nicht in Aussicht gestellt werden kann.

Der formlose Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:


Unabhängig davon werden im Rahmen dieser Vorprüfung evtl. Ortsbesichtigungen durch die Untere Naturschutzbehörde notwendig.

Sollte die Vorprüfung ergeben, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben um einen Eingriff von besonderer Schwere und Umfang handelt, so reichen die o. g. Unterlagen nicht aus und es ist ein sog. Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zu erarbeiten, der mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen ist.

Im Rahmen bestimmter, vorgeschriebener Verfahren muss die Untere Naturschutzbehörde eine Verbandsbeteiligung gemäß § 63 Naturschutzgesetz durchführen. Danach haben alle nach § 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereine die Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben. Diese Vorgaben sind von dem jeweiligen Vorhabenträger im Rahmen des Verfahrensablaufes zu beachten und zu berücksichtigen.

Für die Bearbeitung der o. g. Befreiungsanträge setzen Sie sich bitte mit der Unteren Naturschutzbehörde unter den Tel.-Nr. 2 02-18 21, -14 71 oder -13 99 in Verbindung.

Download:

Freiflächengestaltungsplan als Fachbeitrag zum Genehmigungsverfahren PDF (17 KB)

Werbung

.



Impressum    |    Datenschutz    |    Zum Seitenanfang.