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Urkundenanforderung


Sind Sie in Hameln geboren? Haben Sie in Hameln geheiratet oder Ihre Eltern? Ist jemand von Ihnen in Hameln verstorben?


Alle diese Ereignisse werden in sog. Registern/ Büchern vermerkt und Jahre, sogar Jahrzehnte, beim zuständigen Standesamt (siehe oben) aufbewahrt.
(Geburten: 110 Jahre, Eheschließungen: 80 Jahre, Sterbefälle: 30 Jahre)
Aus den entsprechenden Registern/ Büchern werden dann die angeforderten Urkunden oder Abschriften erstellt.

Jederzeit (während der Öffnungszeiten) können sie unter Vorlage Ihres gültigen Personalausweises/Reisepasses im 2. OG des Hochzeitshauses, Zimmer 22, eine
erhalten.

Die Ausstellung der Urkunden/Abschriften ist grundsätzlich gebührenpflichtig.

Gebühren:


Werden von einer Urkunde gleich mehrere Exemplare ausgestellt, beträgt die Gebühr für jede weitere nur noch die Hälfte, sofern sie gleichzeitig beantragt werden.

Für eine schriftliche Anforderung fügen Sie bitte die Gebühr bar oder als Verrechnungsscheck bei.
Briefmarken werden NICHT angenommen! Eine Zusendung auf Rechnung ist NICHT möglich!

Geben Sie bitte UNBEDINGT an, wofür Sie die Urkunde benötigen!

Richten Sie Ihre schriftliche Anforderung bitte an folgende Adresse:

Standesamt Hameln
Postfach 10 10 55
31760 Hameln


Wir haben für Sie einen Vordruck zur Anforderung von Personenstandsurkunden vorbereitet, den Sie sich hier ansehen und herunterladen oder ausdrucken können (pdf-Datei, 44 KB, Downloadhilfe ).

Bei telefonischer Anforderung (Tel.: 05151/ 202-1433) oder Anforderung per E-Mail kann die Urkunde nur per Nachnahme übersandt werden.
Die Kosten der Nachnahme sind der Gebühr für die Urkunde hinzuzurechnen.

Wer erhält Urkunden/ Abschriften?

Urkunden/ Abschriften sind auf Antrag den Personen (ab 16 Jahren) zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen.
Diese Personen müssen sich lediglich durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.

Andere Personen können ebenfalls Urkunden erhalten, wenn diese eine schriftliche Vollmacht einer berechtigten Person (siehe vorstehenden Absatz) und zusätzlich den eigenen Ausweis sowie den Ausweis der berechtigten Person vorlegen.
Beim Geburten- oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird.

Alle Anderen können nur eine Urkunde erhalten, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.

Gerne stehen wir Ihnen auch telefonisch zur Verfügung!

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