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Amt und Aufgaben der Schiedspersonen
Städte und Gemeinden müssen Schiedsämter einrichten. Die Schiedspersonen werden vom Rat der Stadt/Gemeinde für jeweils 5 Jahre gewählt. Die Tätigkeit der Schiedspersonen ist ehrenamtlich. Die Schiedspersonen haben Amtsverschwiegenheit und Unparteilichkeit zu beachten. Sie werden vom Direktor des Amtsgerichts verpflichtet. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich im Niedersächsischen Gesetz über gemeindliche Schiedsämter vom 1. Dezember 1989, zuletzt geändert am 23. November 2004.
Wann können Schiedspersonen helfen?
a) Privatklagesachen (Strafrechtlicher Bereich)
In bestimmten Streitfällen müssen die Bürger und Bürgerinnen bevor sie sich an das Gericht wenden können, das Schiedsamt in Anspruch nehmen. Es handelt sich um Privatklageverfahren für Straftaten, bei denen der Staatsanwalt nur dann Anklage erhebt, wenn ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Besteht kein öffentliches Interesse, wird der Bürger, der die Anzeige erstattet hat, vom Staatsanwalt auf die Möglichkeit der Privatklage hingewiesen.
Vor dem Antrag auf Privatklage ist ein Schlichtungsverfahren beim zuständigen Schiedsamt durchzuführen. Wird keine Einigung erzielt, erhält der Betroffene eine Bescheinigung, die beim Amtsgericht vorzulegen ist und ihn zur Privatklage vor Gericht berechtigt.
Privatklagedelikte sind Bedrohung, Beleidigung, Hausfriedensbruch, leichte Körperverletzungen, Sachbeschädigungen, Verletzung des Briefgeheimnisses.
b) Privatrechtliche Rechtsstreitigkeiten (Zivilrecht)
Bevor es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen vor Zivilgerichten kommt, versucht das Schiedsamt mancherlei zivilrechtliche Streitigkeiten zu regeln. Eine Anrufung der Schiedsperson ist hier nicht zwingend vorgesehen, sie geschieht
freiwillig. Die Schiedsperson versucht die Wiederherstellung guter Beziehungen zwischen den Beteiligten zu erreichen. Streitigkeiten dieser Art können z. B. sein: nachbarrechtliche Streitigkeiten (z. B. über Höhe und Abstand von Hecken und Bäumen des Grundstücksnachbarn), vermögensrechtliche Streitigkeiten (Geld oder in Geld schätzbar), Schadenersatz, Schmerzensgeld, Haftungsansprüche aus Verträgen.
Ablauf des Verfahrens beim Schiedsamt
Das Verfahren ist unbürokratisch. Es wird durch einen Antrag, der Namen und Anschrift der Parteien sowie den Gegenstand der Streitsache enthalten muss, eingeleitet. Er kann schriftlich bei der Schiedsperson eingereicht oder mündlich bei ihr zu Protokoll gegeben werden. Die Schiedsperson setzt einen Termin fest. Die Parteien sind verpflichtet, zu diesem Termin zu erscheinen. Fernbleiben ohne genügende Entschuldigung wird mit Ordnungsgeld geahndet. Kommt es zwischen den beiden Parteien zu einer Einigung, wird dies im Protokoll festgehalten und von beiden Parteien unterschrieben. Die Vereinbarung ist damit rechtswirksam.
Kosten des Verfahrens
Die Gebühren eines Verfahrens sind sehr gering:
- Verfahrensgebühren bei Einleitung 11,00 EUR
- bei Abschluss einer Vergleichs/einer Vereinbarung weitere 10,00 EUR
- in schwierigen Fällen bis max. 38,00 EUR
- Schreibauslagen je Seite 0,50 EUR
- des weiteren: entstandene Auslagen wie z. B. Fahrtkosten, Porto und Telefonkosten
Zuständigkeit der Schiedsperson
Der Antragsgegner muss seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Schiedsperson haben.
Anschriften der Hamelner Schiedspersonen
Andreas Albrecht
Tischlerbreite 8
31789 Hameln
Tel.: (0 51 51) 6 41 06 (ab 20 Uhr)
Handy: 01 52 02 06 73 51
Vertreterin:
Martina Keese
Klein Weidehohl 1
31787 Hameln
Tel. (0 51 58) 99 08 43
Handy: 01 60 3 53 90 55