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Die Gewerbesteuer ist die bedeutendste Einnahmequelle der Gemeinde, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dient. Das Steueraufkommen steht grundsätzlich der Gemeinde zu; Bund und Länder sind hieran jedoch beteiligt (sog. Gewerbesteuerumlage). Zum Ausgleich erhält die Gemeinde einen Anteil an der Einkommen-, Lohn- und Umsatzsteuer.

Die Gewerbesteuer gehört neben der Grundsteuer zu den sog. Realsteuern. Bei der Gewerbesteuer wird der Gewerbebetrieb und dessen objektive Ertragskraft besteuert. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, der in der Gemeinde eine Betriebsstätte unterhält. Die Begriffbestimmung des Gewerbebetriebes ist im Einkommenssteuergesetz enthalten. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und sog. Freie oder (selbständige) Berufe zählen nicht als Gewerbebetrieb.

Das Festsetzungs- und Erhebungsverfahren ist zweistufig. Die eigentlichen Besteuerungsgrundlagen (Gewerbeertrag und Messbetrag) sowie die Steuerpflicht werden von den Finanzämtern festgestellt, während die Gemeinde die Gewerbesteuer
nach Anwendung des gültigen Hebesatzes festsetzt.

Bei der Festsetzung der Gewerbesteuer ist die Gemeinde an die Feststellungen im Grundlagenbescheid des Finanzamtes gebunden. Hierbei wird u.a. die Höhe des Messbetrages festgestellt. Die Gewerbesteuer errechnet sich durch Anwendung des gültigen Hebesatzes, der vom Rat der Stadt Hameln beschlossen wird. Der derzeitige Hebesatz der Stadt Hameln liegt gemäß der Haushaltssatzung bei 365 %. Die Gewerbesteuer wird mit einem Bescheid festgesetzt.

Gegen den Grundlagenbescheid wie auch den Gewerbesteuerbescheid können Rechtsbehelfe eingelegt werden. Der Einspruch gegen den Grundlagenbescheid ist beim zuständigen Finanzamt einzulegen. Gegen den Gewerbesteuerbescheid kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts zu erheben.

Ihr Ansprechpartner bei der Stadt Hameln ist die Abteilung Finanzen.

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