Inhalt:

Satzung des Museumsvereins Hameln e. V.
Nach der 2004 vorgenommenen letzten Änderung hat die Satzung folgenden Wortlaut:§ 1
Der Verein führt den Namen "Museumsverein Hameln e. V.". Der Sitz des Vereins ist Hameln. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hameln eingetragen.
Zweck des Vereins ist die Betreuung des Museums Hameln, die Sammlung und Erhaltung kunst-, natur- und heimatgeschichtlicher Gegenstände, die Förderung und Verbreitung des Heimatgedankens, die Erhaltung alten Kulturgutes besonders der Stadt und des Kreises Hameln sowie die Erforschung der Geschichte Hamelns und seiner Nachbarschaft.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) durch die Erfüllung der in § 1 festgelegten satzungsmäßigen Aufgaben.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitglied kann jede volljährige Person werden, jüngere mit Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreter, schließlich auch juristische Personen und Körperschaften. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt.
§ 4
Der regelmäßige Beitrag wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt (s. § 11, Ziff. 5).
§ 5
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
Neu eintretende Mitglieder zahlen den Beitrag für das ganze Jahr, in welchem ihre Aufnahme erfolgt.
§ 6
Die Mitgliedschaft endet
1. durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich und muß spätestens einen Monat vorher schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Kündigung beim Vorstand maßgeblich;
2. falls der Mitgliedsbeitrag zwei Jahre nicht gezahlt worden ist;
3. durch Tod;
4. durch Ausschluss bei grobem Verstoß gegen die Interessen des Vereins. Hierüber entscheidet der Vorstand.
§ 7
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.
Bis zur Neuwahl übt der Vorstand sein Amt weiter aus.
Er besteht aus
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schatzmeister,
4. dem Bücherwart,
5. dem Museumsleiter,
6. dem Vorsitzenden des Kulturausschusses der Stadt Hameln,
7. dem Kulturdezernenten der Stadt Hameln.
Die Vorstandsmitglieder 1. bis 4. müssen, die Vorstandsmitglieder 5. bis 7. sollten Mitglieder des Museumsvereins sein. Der Vorstand beauftragt ein Vorstandsmitglied mit der Geschäftsführung.
Der Vorstand kann weitere Personen zu Vorstandssitzungen als Fachberater hinzuziehen. Im übrigen sind die Sitzungen des Vorstandes nicht öffentlich.
Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Jahreseinnahmen, im Anschluß an den vom Schatzmeister aufgestellten Voranschlag und über die bei der Anstellung des Museumsleiters erforderliche Erklärung.
Für ein ausgeschiedenes Mitglied Nr. 1 bis 4 bestimmt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger.
§ 8
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister, der Museumsleiter und der Bücherwart bilden den geschäftsführenden Vorstand. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vertreten durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied, das in der Regel der Geschäftsführer sein sollte.
§ 9
Der Museumsleiter wird von der Stadt Hameln aufgrund einer vorausgegangen Ausschreibung in Übereinstimmung mit dem Verein bestimmt, wie dies im einzelnen im Vertrage vom 31. Mai 1977 zwischen der Stadt und dem Verein vereinbart ist. Der Museumsleiter ist für eine zeitgemäße Museumskonzeption verantwortlich. Ihr Schwerpunkt liegt bei den historischen Gegebenheiten der Stadt und ihrer Umgebung.
Öffentlichkeitsarbeiten und Präsentation des Sammelgutes müssen dem Bildungsauftrag gerecht werden.
Die Stadt hat das Recht, den Museumsleiter auch mit anderen kulturellen Aufgaben zu betrauen, wobei die Museumsarbeit jedoch den Vorrang hat.
§ 10
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den vom Vorsitzenden durch mündliche oder schriftliche Bestellung anzusetzenden Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorsitzende muss solche Sitzungen anberaumen, wenn dies von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern beantragt wird.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder in der Sitzung erschienen sind.
Die wesentlichen Verhandlungen und die gefaßten Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Diese Niederschrift wird vom Geschäftsführer oder dem Museumsleiter gefertigt und ist von diesem zu unterzeichnen, sie ist in der folgenden Sitzung zu genehmigen. Eine Abschrift der Niederschrift ist alsbald nach der Sitzung allen Vorstandsmitgliedern, auch den nicht erschienenen, zu übersenden.
§ 11
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Vierteljahr statt.
In dieser ist zu beschließen:
1. über die Rechnungslegung im Vorjahr und die Entlastung des Vorstandes;
2. über die Genehmigung eines vom Vorstand vorzulegenden Voranschlages für das neue Geschäftsjahr;
3. über die Neuwahl des Vorstandes (s. § 7);
4. Wahl der Kassenprüfer
5. über die Festsetzung des Jahresbeitrages.
Zur Zuständigkeit einer Mitgliederversammlung gehört ferner die Beschlussfassung über
6. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken;
7. Bewilligung aller Ausgaben, durch welche entweder das Grundvermögen des Vereins vermindert oder belastet wird, oder wodurch die regelmäßigen Jahreseinnahmen des Vereins über das laufende Rechnungsjahr hinaus in erheblicher Weise in Anspruch genommen werden;
8. Abänderung der Satzung. Anträge auf Änderung der Satzung sind spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Außerdem können etwaige von Mitgliedern vorgebrachte Wünsche und Anträge zur Beratung und Beschlussfassung gestellt werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen
1. vom Vorstand
2. auf Antrag von mindestens 10 % aller Mitglieder.
§ 12
Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Einladung mit Tagesordnung ist drei Wochen vorher in der Hamelner Tagespresse sowie durch Aushang im Schaukasten des Museums bekanntzumachen.
§ 13
Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Bei Behinderung desselben geschieht dies durch seinen Stellvertreter. Der Geschäftsführer oder der Museumsleiter führt das Protokoll, das vom Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 14
Die Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit der in der Versammlung erschienenen Mitglieder gefaßt.
Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
§ 15
Es kann ein Kuratorium gebildet werden.
Aufgabe des Kuratoriums ist die Mitwirkung bei der Entwicklung von Strategien, wie das Museum seine Aufgaben als Ort der Sammlung, Bewahrung und Erforschung des kunst-, natur- und heimatgeschichtlichen Kulturgutes erfüllen kann.
die Unterstützung des Vereinsvorstandes und des Museums bei der Erreichung des Ziels, das Museum zu einem kulturellen Mittelpunkt für Hameln und Umgebung zu machen.
die Beratung und aktive Unterstützung des Vereinsvorstandes und des Museums bei der Beschaffung von Geldmitteln für wissenschaftliche Arbeit und Modernisierung von Ausstellung und Gebäuden
Das Kuratorium soll maximal 10 Mitglieder haben.
Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand des Museumsvereins für die Dauer der Amtszeit des Kuratoriums von drei Jahren berufen. Sie bleiben bis zur Neubestellung im Amt. Für ausscheidende Mitglieder können Ersatzmitglieder für den Rest der Amtszeit berufen werden.
In das Kuratorium können Vertreter aus Kultur, Politik, Wissenschaft und Wirtschaft berufen werden.
Das Kuratorium beruft eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n) aus seiner Mitte.
Die Sitzungen des Kuratoriums finden bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr statt. Sie werden durch den/die Vorsitzende(n) geleitet. Die Einberufung zu einer Sitzung erfolgt durch den/die Vorsitzende(n) des Kuratoriums in Abstimmung mit dem/der Vorsitzenden des Vereins. An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen der/die Vorsitzende des Vereins und der/die Museumsleiter(in) teil.
§ 16
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Gesamtvermögen nach Bestreitung etwaiger Verbindlichkeiten der Stadt Hameln unter der Bedingung zu, die Sammlung als solche zu erhalten und dem Publikum zugänglich zu machen.
§ 17
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen.