Ihr Garten im Einklang mit dem Wasserrecht

Grundsätzlich zu beachtende Bestimmungen nach dem Bundeskleingartengesetz

Ein Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes ist ein Garten, der dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung).

Grundsätzlich sind in Kleingärten nur solche baulichen Anlagen zulässig, die eine der kleingärtnerischen Nutzung dienende Hilfsfunktion haben, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sind und in einfacher Ausführung errichtet werden.

In Bezug auf Schwimm- und Badebecken bedeutet dies, dass keine massiven, dauerhaften Becken errichtet werden dürfen, die Becken dürfen nicht in den Boden eingelassen sein und müssen im Winter abgebaut werden.

Des Weiteren sollen die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden.

Grundwasserentnahmen

Nach dem Wasserrecht ist die Entnahme von Grundwasser zur Gartenbewässerung oder in geringen Mengen für einen vorübergehenden Zweck erlaubnisfrei.
Die Grundwasserentnahme ist der Unteren Wasserbehörde jedoch mittels des beigefügten Vordrucks „Anzeige einer Einzelwasserversorgungsanlage“ anzuzeigen. Die dort genannten Anforderungen sind zu beachten.

Im Einzelfall kann es auch möglich sein, dass eine Grundwasserentnahme nicht möglich ist oder nicht gestattet werden kann.

Abwasserentsorgung

In Kleingartenkolonien ist in der Regel kein Schmutzwasseranschluss vorhanden. Die Versickerung oder Verrieselung von Abwasser im Untergrund ist nicht statthaft und stellt eine Grundwasserverunreinigung dar, die mit einem Bußgeld geahndet wird. Die Errichtung von Kleinkläranlagen ist in Kleingärten nicht erlaubt, da die Anlagen aufgrund der sehr unregelmäßigen Betriebsweise nicht ordnungsgemäß funktionieren.

Für die Abwasserentsorgung sind geschlossene, abflusslose Abwassersammelgruben vorzusehen. Es ist eine Genehmigung seitens der Abwasserbetriebe Weserbergland erforderlich. Zugelassen sind Kunststofftanks und monolithisch errichtete Gruben (keine gemauerten Gruben). Alte Sammelgruben können durch Kunststoffauskleidungen von zugelassenen Fachfirmen saniert werden und sind dann zulässig. Kunststofftanks und Auskleidungen müssen das Zertifikat des Deutschen Instituts für Bautechnik haben. Die Entleerung erfolgt durch die Abwasserbetriebe Weserbergland (Telefonnummer siehe Ansprechpartner).

Das Wasser aus Schwimmbecken kann breitflächig über die belebte Bodenzone (Rasenfläche, Wiese) versickert werden. Voraussetzung ist, dass dem Wasser außer Chlor keine anderen Chemikalien zugesetzt wurden und das Beckenwasser mindestens 2 Wochen ohne Chlorung gestanden hat. Es ist darauf zu achten, dass das Nachbargrundstück nicht vernässt wird.

Falls neben dem Beckenwasser noch Filterrückspülwasser und Beckenreinigungsabwasser anfällt, so ist dieses einer ordnungsgemäßen Schmutzwasserentsorgung zuzuführen. Eine Versickerung ist nicht statthaft.

Soweit der Kleingarten an die Trinkwasserversorgung angeschlossen ist, das Abwasser jedoch nicht in die städtische Kanalisation geleitet wird, kann ein Antrag auf Befreiung oder teilweise Befreiung von der Schmutzwassergebühr bei der Stadt Hameln gestellt werden. In der Regel ist dann der Einbau eines Zwischenzählers erforderlich.

Einsatz von Pflanzenschutzmitteln

Nach dem Pflanzenschutzgesetz dürfen in Haus- und Kleingärten nur Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die

  • für die Anwendung durch nichtberufliche Anwender zugelassen sind oder
  • für berufliche Anwender zugelassen sind und für die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Eignung zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich festgestellt hat.

Lage im Wasserschutzgebiet

Die vorgenannten Anforderungen gelten außerhalb von Wasserschutzgebieten. In Wasserschutzgebieten können je nach Lage strengere Anforderungen gelten und im Einzelfall weitere Genehmigungspflichten gegeben sein. Auskunft über die Wasserschutzgebiete in Hameln erteilt die Untere Wasserbehörde.